Auzug aus der Coronaschutzverordnung vom 14. Dezember 2020

 

Mindestabstand, Kontaktbeschränkung

 

Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet.

Im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 ist das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig.

Sport

 

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf.

Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.

 

Hierunter zählt auch unser Radsport!